Die „Verhinderungspflege“ muss sowohl von der sozialen Pflegeversicherung als auch von den privaten Pflegeversicherungen erbracht werden, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen vorliegen.
Geregelt ist diese Leistung im § 39 SGB XI. Die genaue Bezeichnung dieser Vorschrift lautet: "Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson".
Damit ist auch schon der wesentliche Inhalt dieser Leistung beschrieben. Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mind. ein halbes Jahr lang gepflegt und hierfür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten hat, an der Erbringung der Pflege ( in der Regel aus Krankheits- oder Urlaubsgründen ) gehindert, besteht für 28 Tage im Kalenderjahr ein Anspruch auf Verhinderungspflege, damit der betroffene Pflegebedürftige durch jemand anderes gepflegt werden kann.
Eine Pflegeperson ist definiert als jemand, der einen Pflegebedürftigen mind. 10 Std. wöchentlich pflegt.
Die Verhinderungspflege kann entweder durch Mitarbeiter eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes oder durch eine dem Pflegebedürftigen nahestehende Person erbracht werden. Die Aufwendung der Pflegekasse für die Leistung der Verhinderungspflege darf den Betrag von aktuell 1.470,- Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Aufwendungen der Pflegekasse auf den Betrag von 52,50 Euro pro Tag begrenzt werden dürfen. Reicht der Höchstbetrag von 1.470,- Euro nur für einen Zeitraum von beispielsweise 10 Tagen aus, so ist nach diesem Zeitraum der Anspruch gegenüber der Pflegekasse erschöpft.
Bei entsprechender (finanzieller) Bedürftigkeit des Pflegebedürftigen nach sozialhilferechtlichen Maßstäben, die im SGB XII festgelegt sind, kann nach Ausschöpfung des Anspruchs gegenüber der Pflegekasse ein Antrag auf Übernahme der entstehenden notwendigen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege beim örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe gestellt werden.
Verhinderungspflege kann auch stundenweise von den pflegenden Angehörigen in Anspruch genommen werden, z. B. für ein Arzt- oder Friseurbesuch, einen Einkaufsbummel oder einen Kinobesuch einfach nur zum Ausspannen. Wesentliche Anliegen der pflegenden Angehörigen können die notwendige Vertretung erforderlich machen und werden aus dem Topf der Verhinderungspflege finanziert. Dies kann auch im Nachhinein bei der Pflegekasse geltend gemacht werden, allerdings empfehlen wir Ihnen, derartige Dinge grundsätzlich im Vorfeld mit Ihrer Pflegekasse zu klären. Die Inanspruchnahme der „Stundenweisen Verhinderungspflege“ wird nicht vom Pflegegeld abgezogen.
Der Betrag von 1.470,- Euro steht grundsätzlich unabhängig davon zur Verfügung, ob die Verhinderungspflege von einem zugelassenen Pflegedienst oder von einer dem Pflegebedürftigen nahestehenden Person sichergestellt wird.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Pflege durch Personen sichergestellt wird, die bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. In diesen Fällen sind die Leistungen der Pflegeversicherung auf das dem Pflegebedürftigen zustehende Pflegegeld beschränkt. Allerdings können zusätzliche Aufwendungen der Pflegeperson über diesen Betrag hinaus bis zur Höhe von 1.470,- Euro geltend gemacht werden, soweit sie belegt werden können. Das können etwa Fahrtkosten oder Verdienstausfälle sein. Um der Pflegekasse Aufwendungen für solche ehrenamtlichen Pflegepersonen belegen zu können, empfehlen wir den Abschluss von Verträgen, in denen eine angemessene Vergütung der erbrachten Pflege vereinbart wird.
Ein Antrag auf Verhinderungspflege (genauer: häusliche Ersatzpflege) muss bei der Pflegekasse gestellt werden.
Notwendig werdende ergänzende Leistungen müssen für die Hilfe zur Pflege beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden.
Wichtig: Während der Verhinderung der Pflegeperson entfällt der Anspruch auf Pflegegeld.
Die Verhinderungspflege kann auch durch Einrichtungen erbracht werden, die nicht als Pflegedienst nach den Vorschriften des SGB XI zugelassen sind.
So ist es z. B. möglich, dass derartige Leistungen durch Einrichtungen der so genannten Behindertenhilfe erbracht werden, die Leistungsvereinbarungen mit dem Träger der Sozialhilfe nach den Regelungen des SGB XII abgeschlossen haben.
Auch die Beschäftigung von Zivildienstleistenden, die von ihren Beschäftigungsstellen für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden, ist ohne weiteres möglich.
Umstritten ist, ob z. B. Freizeiten für behinderte Menschen mit Leistungen der Verhinderungspflege bezuschusst werden können; hier empfehlen wir eine vorherige Rücksprache mit der jeweils zuständigen Pflegekasse.
Unproblematisch sollte es dagegen sein, wenn ein Urlaub der Pflegeperson auch von dem Pflegebedürftigen für einen Urlaub genutzt wird und hierfür Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Da Leistungen der Pflegeversicherung nicht ins Ausland exportiert werden dürfen, kann eine Urlaubsbetreuung im Ausland problematisch werden; sollten Pflegeleistungen einer nahestehenden Person in Anspruch genommen werden, kann dies möglich sein, da die Leistungen dann nicht ins Ausland fließen. Wichtig ist allerdings in jedem Fall, eine Verhinderung der Pflegeperson geltend zu machen.
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