Die Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung wurde 1995 in Deutschland eingeführt, als umlagefinanzierte Pflichtversicherung im Rahmen unseres Sozialversicherungssystems. Sie ist die fünfte Säule neben der Krankenversicherung, der Berufsunfallversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung.
Das Gesetz kennt drei verschiedene Stufen der Pflegebedürftigkeit:
Pflegestufe I = erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe II = schwere Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe III = schwerste Pflegebedürftigkeit
sowie die Härtefallregelung
Die Einstufung erfolgt auf der Grundlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK). Dazu besuchen Sie Ärzte oder Fachkrankenschwestern des MDK und prüfen, welche Fähigkeiten die jeweiligen Pflegebedürftigen noch haben, bzw. wie selbstständig die Betroffenen noch Alltagsangelegenheiten bewältigen können. Anschließend wird der Zeitbedarf für die persönliche Pflege (Grundpflege) und die hauswirtschaftliche Versorgung festgestellt. Die Entscheidung über die Pflegestufe trifft dann die zuständige Pflegekasse des Betroffenen unter maßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens.
Je nach Pflegestufe bestehen für Pflegebedürftige unterschiedliche Leistungsansprüche (siehe Rubrik Pflegeversicherung in Zahlen).
Hinweis:
Um einen Pflegebedarf festzustellen und Pflegegeldleistungen erhalten zu können, ist ein Antrag an die für Sie zuständige Kranken- bzw. Pflegekasse erforderlich. Ein vorheriges Beratungsgespräch mit unserer Pflegedienstleitung ist ebenso empfehlenswert wie das Anlegen eines Pflegetagebuchs, das einen Zeitraum von etwa zwei Wochen vor dem Gespräch mit dem Medizinischen Dienst der Pflegekassen (MDK) dokumentieren sollte.