Sicherlich haben Sie bereits von den umfangreichen Neuerungen im Rahmen der Pflegereform gehört, die auch Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen zugute kommen kann. Die Reform hat nicht nur die finanziellen Leistungen verbessert, sondern es wurde auch das neue Pflegezeitgesetz (PflegeZG) beschlossen. Nach diesem Gesetz kann sich jeder Arbeitnehmer, der wie Sie, seine nahen Angehörigen pflegt, hierfür einen bestimmten Zeitraum von der Arbeit freistellen lassen, auch Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte. Sicherlich ist dies auch für Sie eine Erleichterung bei der Versorgung Ihres Angehörigen. Wir haben daher für Sie nachfolgend die wichtigsten Voraussetzungen einer solchen Pflegezeit zusammengefasst.

Wann Sie die Pflegezeit in Anspruch nehmen können

Sie können die Pflegezeit in Anspruch nehmen, wenn es sich bei der pflegebedürftigen Person um einen nahen Angehörigen von Ihnen handelt.

Nahe Angehörige sind laut Gesetz:
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Das neue Gesetz sieht zwei Möglichkeiten der Freistellung vor:

1. Kurzzeitige Arbeitsbefreiung: Tritt die Pflegebedürftigkeit Ihres nahen Angehörigen akut auf, z. B. nach einem Schlaganfall, haben Sie nach dem neuen Gesetz das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. In dieser Zeit können Sie dann eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen. Diese Zeit steht jedem Arbeitnehmer zu; der Arbeitgeber kann dieser kurzzeitigen Befreiung auch nicht widersprechen.

Gedacht ist dabei an Situationen, in denen plötzlich Pflegebedürftigkeit auftritt, etwa nach einer Krankenhausentlassung. Ein weiteres Beispiel für eine akute Pflegesituation wäre, wenn eine neue Pflegesituation Ihres Angehörigen zu regeln ist, etwa die Organisation der Pflege beim Wechsel von einer Heimunterbringung zurück nach Hause oder umgekehrt.

Um den Anspruch auf die Freistellung zu haben, ist es nicht notwendig, Dass die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen schon festgestellt wurde, d.h. Ihr Angehöriger braucht noch keine Pflegestufe zu haben. Es reicht aus, dass er voraussichtlich die Vorgaben der Pflegeversicherung zur Einstufung erfüllt.

Wollen Sie als Arbeitnehmer diese kurzzeitige Freistellung in Anspruch nehmen, sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die Verhinderung sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Zudem müssen Sie Ihrem Arbeitgeber auf dessen Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen oder einen Nachweis über die Erforderlichkeit Ihres Fernbleibens von der Arbeit zur Regelung eines Pflegefalls vorlegen.

Im Regelfall haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die kurzfristige Arbeitsbefreiung nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. nach Ihrem Tarifvertrag. Der Anspruch nach § 616 BGB kann aber in Ihrem Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen sein. Auch besteht die Möglichkeit, dass in zukünftigen Tarifverträgen Regelungen zur Pflegezeit aufgenommen werden, die die Entgeltfortzahlung während dieser Zeit regeln. Prüfen Sie vorab also Ihren Arbeitsvertrag und auch Tarifvertrag auf eventuelle Klauseln.

2. Pflegezeit: Nach dem neuen PflegeZG haben Sie außerdem die Möglichkeit, sich im Fall der Pflege eines nahen Angehörigen für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. Dieser Anspruch besteht aber nur, wenn Ihr Arbeitgeber mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt.

Die 6-monatige Pflegezeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor deren Beginn schriftlich ankündigen und dabei erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch nehmen möchten – z. B. ist auch eine Stundenreduzierung möglich.

Bei der Pflegezeit sind Sie als Arbeitnehmer auf jeden Fall verpflichtet, die bestehende Pflegebedürftigkeit Ihres nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des MDK gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachzuweisen. Eine Entgeltfortzahlungspflicht besteht nicht, das bedeutet, dass Sie während dieser Zeit kein Gehalt erhalten. In vielen Fällen sind Sie aber weiter in den Sozialversicherungen (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) versichert.
Lassen Sie sich hierzu von der Personalabteilung Ihres Unternehmens informieren.

Hinweis: Sowohl während der kurzfristigen Arbeitsbefreiung als auch in der langen Pflegezeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf Ihr Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung bzw. der Pflegezeit nicht kündigen. Nur im besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder einen von ihr bestimmten Stelle für zulässig erklärt werden.